§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes
vereinbart ist, für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber.
Durch Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen auch für
künftige Geschäftsvorfälle an.
2. Alle Aufträge und Bestellungen werden nur aufgrund der nachstehenden
Verkaufsbedingungen angenommen und ausgeführt. Durch die Erteilung
von Aufträgen erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen in vollem Umfange
ausdrücklich an, auch wenn seine Einkaufsbedingungen diesen
Verkaufsbedingungen entgegenstehen.
3. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des
Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.
§ 2 Preise
1. Die in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Preise zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind gültig, soweit keine
schriftliche Sondervereinbarung besteht.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung
vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen eintreten, die der
Auftraggeber zu vertreten hat.
3. Mehraufwendungen, die durch unrichtige Maßangaben des Auftraggebers
insb. durch ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder
fachgerechte Vorleistung Dritter bedingt sind, werden dem Auftraggeber in
Rechnung gestellt.
§ 3 Rücktrittsrecht
Voraussetzung für die Belieferung ist die zweifelsfreie Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Umstände
bekannt, durch die nach dem Ermessendes Auftragnehmers die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhezweifelhaft erscheinen, insb. eine erhebliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Räumungsverkauf,
Geschäftsaufgabe, Konkursantrag, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Scheck-
oder Wechselproteste, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang und ähnliche
Umstände oder wenn der Auftraggeber Vorräte, Außenstände oder gekaufte Ware
verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt, fällige
Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt, zulässige Bankeinzugs- und
Lastschriftaufträge nicht eingelöst werden oder eine Kreditversicherung des
Auftraggebers abgelehnt bzw. gekündigt wird, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten. Vereinbarte Lieferfristen gelten von diesem Zeitpunkt an
als unterbrochen.
§ 4 Versand
Der Versand der Ware geschieht auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit
dem Verlassen des Werkes oder Lagers, gehen Gefahr und Kosten auf den
Besteller über.
§ 5 Lieferzeiten und Unterbrechung der Lieferung
Die in unseren Verkaufsformularen genannten Liefertermine Bezeichnen
regelmäßig das geplante Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein
werden. Bei Nichteinhaltung einer darüber hinaus ausdrücklich schriftlich
zugesagten Lieferfrist wird mit dem Auftraggeber über eine angemessene
Schadensvergütung verhandelt werden.
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§ 6 Prüfungspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware nach ihrer Ablieferung
unverzüglich auf ihre Vollzähligkeit und erkennbare Beschädigungen zu
überprüfen und uns Verluste oder Schäden ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen.
§ 7 Gewährleistungsansprüche und Haftung
Beanstandungen des gelieferten Bodenbelag oder der Verlegedienstleistung
sind uns unverzüglich
(§ 6) schriftlich anzuzeigen. Die Möglichkeit, die Reklamation durch den
Auftragnehmer
begutachten zu lassen, muss durch den Auftraggeber eingeräumt werden.
Geringfügige, insbesondere handelsübliche Abweichungen (DIN-Norm) in
Qualität, Farbe, Dessin, Breite, Ausrüstung, Gewichtes oder Verarbeitung
berechtigen nicht zur Mängelrüge.
§ 8 Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist zu dem vereinbarten Zahlungsziel fällig. Ein
Skontoabzug bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung
zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verrechnet.
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.
§ 9 Zahlungsverzug
1. Zahlungsverzug liegt vor, wenn die Rechnung fällig ist bzw. wenn das
Nettoziel abgelaufen ist; eine in Verzug setzende Mahnung ist nicht
erforderlich. Bei Bezahlung nach Fälligkeit sind wir nach dem neuen § 288 I
1 BGB berechtigt,
Verzugszinsen mit 5 % über dem Basissatz nach dem
Diskont-Überleitungs-Gesetz vom 9.6.1998 zu berechnen. Der Auftragnehmer
ist berechtigt einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, sofern er
diesen nachweist.
2. Vor völliger Begleichung aller fälliger
Rechnungen einschließlich Verzugszinsen ist der Auftragnehmer zu keiner
weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen und unwiderruflichen
Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem
Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch für Ware die weiterverkauft wird. Hiermit
tritt schon jetzt der Auftraggeber die Forderungen an seinen Käufer ab.
§ 11 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Gegenüber Kaufleuten, die nicht Minderkaufleute sind, juristische Personen
d. öffentl. Rechts oder öffentlich rechtlichem
Sondervermögen wird als Gerichtsstand Tübingen vereinbart. Dies gilt auch
für Urkundenprozesse.
Erfüllungsort ist Tübingen.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, bleiben die sonstigen Regelungen hiervon
unberührt. Die Parteien
vereinbaren schon hiermit, diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
2. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Auftraggebers, die den Geschäftsverkehr
mit ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
3. Nebenabreden sind nichtig, falls dieselben nicht ausdrücklich vom
Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind.
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